27.07.2016

6 Fakten zum neuen französischen Mindestlohngesetz

TimoCom Kunden müssen französisches Mindestlohngesetz beachten

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Zum 1. Juli 2016 ist in Frankreich eine neue Regelung zum Mindestlohngesetz für ausländische Lkw-Fahrer auf französischem Boden in Kraft getreten. TimoCom hat die 6 wichtigsten Fakten zum neuen französischen Mindestlohn für Sie zusammengestellt:

1. Die Höhe
Für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Fahrten, deren Ziel- oder Startpunkt in Frankreich liegt, gilt der französische gesetzliche Mindestlohn (SMIC) für Lkw-Fahrer von derzeit 9,73 € - 10 € brutto pro Stunde. Je nach Fahrzeuggewicht und Fahrerqualifikation sind die jeweiligen Höhen unter dem folgenden Link einzusehen.

2. Die Ausnahme
Reine Transitfahrten sind von dieser Regelung nicht betroffen. Findet kein Be- oder Entladen von Waren in Frankreich statt, sind die Kriterien für die Anwendung des Entsenderechts nicht erfüllt und somit auch kein Mindestlohn erforderlich.

3. Die Bescheinigung
Die gesetzlichen Regelungen legen zusätzlich fest, dass die Fahrer eine Entsendebescheinigung des Arbeitgebers sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages (eine Übersetzung ist nicht erforderlich) mitführen sollen.

Das Formular für die Entsendebescheinigung steht in französisch-englischer Ausführung unter dem folgenden Link zum Download bereit.

4. Der Repräsentant
Zudem müssen die Arbeitgeber einen Repräsentanten in Frankreich als Ansprechpartner benennen. Hierfür wird von mehreren Quellen (z.B. DSLV, Verkehrsrundschau) die Firma GU-RETRUCK empfohlen, ein europäischer Servicedienstleister für Transportunternehmen mit zahlreichen Standorten in Europa.

5. Die Strafe
Nicht nur Arbeitgebern, die sich nicht an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn halten, drohen Strafen von mindestens 1500 Euro. Auch die Auftraggeber werden bei Nichteinhaltung des Mindestlohns zur Kasse gebeten.

6. Erste Erfahrungen
Nicht nur von Transportverbänden und Gewerkschaften aus mehreren Ländern hagelte es Proteste. Die Verkehrsminister aus 11 EU-Mitgliedsstaaten haben in einer gemeinsamen Erklärung dagegen geklagt, dass die Mindestlohnregelungen auch für ihre Fahrer Anwendung finden. Die Brüsseler Behörde hat daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Frankreich – sowie auch schon zuvor Deutschland – aufgefordert, Stellung zu den Regelungen zu nehmen. Nach Einschätzung der Kommission bedeutet das Mindestlohngesetz eine deutliche Einschränkung des freien Warenverkehrs.  

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