Am 1. Juli 2026 endet für viele Unternehmen die Schonfrist: Dann gilt die Tachopflicht auch für bestimmte Transporter im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Erstmals werden Fahrzeuge über 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen in die Regelung einbezogen. Damit gehen neue Anforderungen einher – vom Einsatz eines Fahrtenschreibers bis zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten. Fuhrparks müssen nun klären, welche Fahrzeuge betroffen sind und welche Vorbereitungen bis zum Stichtag noch notwendig werden.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Tachopflicht für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen, die gewerblich grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Maßgeblich ist die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger. Für die Prüfung zählt deshalb der Wert aus den Fahrzeugpapieren, nicht das aktuelle Leer- oder Beladungsgewicht. Dadurch können auch Fahrzeugkombinationen betroffen sein.
Die Regelung richtet sich an Unternehmen, die internationale Güterbeförderungen oder Kabotagefahrten (Transporte innerhalb eines anderen EU-Landes nach einer grenzüberschreitenden Anlieferung) durchführen. Sie ist Teil des EU-Mobilitätspakets und soll für einheitlichere Kontrollen sowie eine bessere Durchsetzung von Lenk- und Ruhezeiten sorgen.
Die Tachopflicht betrifft unter anderem:
Typische Praxisbeispiele sind:
Die neue Regelung richtet sich an den gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr.
Wer ausschließlich im Inland fährt, fällt nicht allein wegen der neuen EU-Regelung unter die Tachographenpflicht ab Juli 2026. Unabhängig davon können für bestimmte Fahrzeuge nationale Aufzeichnungs- und Nachweispflichten gelten.
Ja. Für bestimmte Fahrzeuge oder Einsatzzwecke können Ausnahmen gelten.
Dazu zählen bei Fahrzeugen über 2,5 bis 3,5 Tonnen insbesondere bestimmte Transporte auf eigene Rechnung. Eine wichtige Ausnahme greift, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der fahrenden Person ist. Davon zu unterscheiden sind bestimmte Ausnahmen für Handwerks- und Servicebetriebe. Ob eine Ausnahme greift, hängt immer vom konkreten Einsatzfall ab.
Unternehmen sollten sich nicht auf pauschale Aussagen verlassen. Wer davon ausgeht, von der Pflicht ausgenommen zu sein, sollte dies verbindlich mit der zuständigen Behörde klären und dokumentieren.
Unternehmen, deren Fahrzeuge unter die neue Regelung fallen, müssen die gesetzlichen Anforderungen zur Aufzeichnung von Fahr- und Ruhezeiten erfüllen.
Dafür ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation (Smart Tacho 2) erforderlich. Der Einbau des Geräts ist jedoch nur ein Teil der Umstellung. Ab dem 1. Juli 2026 gelten für betroffene Fahrzeuge auch die EU-Regeln zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.
Unternehmen sollten deshalb Fahrer und Disposition darauf vorbereiten, Fahrzeiten, Pausen, Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten korrekt zu erfassen. Bei Kabotage kann zusätzlich eine Entsendemeldung erforderlich sein.
Ihre Fahrzeuge fallen unter die neue Regelung?
Dann erfahren Sie in unserem Beitrag zum Smart Tacho 2, welche Fristen, technischen Anforderungen und Nachrüstpflichten gelten.
Bis zum Stichtag sollten Fuhrparks vor allem diese Punkte klären:
Nicht vermuten, sondern dokumentieren.
Unternehmen benötigen die Unternehmenskarte.
Fahrer benötigen die Fahrerkarte.
Beides sollte parallel beantragt werden.
Einbau, Aktivierung und Kalibrierung dürfen nur durch zugelassene Werkstätten erfolgen.
Vor allem:
Wenn Nachrüstung, Kartenstatus oder Ausnahmeprüfung noch offen sind, sollte das Fahrzeug vorerst nicht grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Bei gewerblichem grenzüberschreitendem Güterverkehr über 2,5 Tonnen kann zusätzlich eine Gemeinschaftslizenz erforderlich sein.
Für bestimmte Einsätze können Ausnahmen gelten. Ob diese im Einzelfall greifen, sollte mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Ja. Maßgeblich ist die zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger.
Ja. Die Regelung gilt nicht nur für Neufahrzeuge. Auch bereits zugelassene Fahrzeuge können ab dem 1. Juli 2026 betroffen sein.
In Deutschland:
Für gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen kann zusätzlich eine Gemeinschaftslizenz erforderlich sein.
Ersatz muss unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen beantragt werden.
Ab dem 1. Juli 2026 wird die Tachopflicht auf bestimmte Transporter über 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen ausgeweitet, die gewerblich grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Für viele Unternehmen entscheidet sich erst jetzt, welche Transporter tatsächlich unter die neue Regelung fallen. Wer betroffene Fahrzeuge identifiziert, offene Ausnahmefälle klärt und die organisatorischen Voraussetzungen schafft, kann den Stichtag ohne unnötige Betriebsunterbrechungen bewältigen.
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